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Hausratsteilung und Wohnungszuweisung

Eine Hausratsteilung (Teilung von Möbeln und Gegenständen aus dem gemeinsamen Haushalt) sollte möglichst einvernehmlich erfolgen.

emeinsam angeschaffte Hausratsgegenstände sind aufzuteilen, Geschenke gehören demjenigen, der sie erhalten hat. Dies gilt auch für ererbte Gegenstände. Am besten fertigen die Eheleute eine Liste über den Hausrat und jeder streicht an, welche Gegenstände er für sich beansprucht. Geschirr, Besteck und Handtücher werden hälftig geteilt. Kinderzimmer gehen mit dem Kind.

Die Wohnungszuweisung umfasst 3 Fälle: Wohnungszuweisung für die Dauer der Trennung, nach der Scheidung und im Falle von Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz. Können sich z.B. bei einer Trennung/Scheidung die Ehepartner/Lebenspartner nicht einigen, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, nimmt das Familiengericht auf Antrag die Wohnungszuweisung vor. Das Familiengericht weist im Falle von Gewaltausübung einem Ehepartner die Wohnung zu, wenn die Voraussetzungen nach dem GewSchG vorliegen.

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