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Unterhalt

Beim Unterhalt handelt es sich um die Versorgung, die eine Person leistet, um den Lebensbedarf einer anderen Person zu sichern.  Insbesondere bei der Trennung von Partnern mit gemeinsamen Kind muss die Frage nach der Pflicht zum Aufkommen des Unterhaltes geklärt werden.

Kindesunterhalt

Die genaue Höhe des Unterhalts wird in regelmäßigem Abstand durch die Rechtsprechung in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt.
Meist wird Kindesunterhalt für Minderjährige geleistet. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt ist verpflichtet, ihm Naturalunterhalt in Form von Nahrung, Unterkunft und Mitteln zur Persönlichkeitsausformung zu gewähren. Der nicht betreuende Unterhaltspflichtige leistet grundsätzlich Barunterhalt durch Zahlung. Für Volljährige hingegen wird Unterhalt regelmäßig nur dann fällig, wenn sie sich in einer Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befinden und bedürftig sind. Das gilt insbesondere für das Studium.

Es gilt, dass für Minderjährige grundsätzlich immer der sog. Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist. Es müssen also schon gut Gründe vorliegen, wenn der Barunterhaltsverpflichtete meint, keine Zahlung leisten zu können.

Trennungsunterhalt

Voraussetzung für die Scheidung ist regelmäßig die Einhaltung des sogenannten Trennungsjahres. Innerhalb dieser Zeit sind die Ehegatten zwar getrennt, aber nach wie vor verheiratet. Deswegen gelten auch die ehelichen Unterhaltspflichten weiter. Zur besseren Abgrenzung spricht man in dieser Zeit jedoch vom „Trennungsunterhalt“. Dieser ist regelmäßig in Geld vom vermögenderen Partner zu leisten. Voraussetzung ist nach § 1567 BGB, dass die Ehegatten nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer der Gatten die Wiederherstellung dieser Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Man spricht insofern von der „Trennung von Tisch und Bett“. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Voraussetzung ist, dass die Eheleute getrennt leben. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Nachehelicher Unterhalt

Unter dem nachehelichen Unterhalt versteht man einen Unterhaltsanspruch, der auch nach der Scheidung weiterbestehen kann. Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (sog. Erwerbsobliegenheit gem. § 1569 BGB). Sofern sich einer der Ex-Ehepartner aber z.B. um die Erziehung der Kinder kümmert, krank oder arbeitslos ist, kann er gegenüber seinem ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Elternunterhalt

Mit zunehmender Häufigkeit wenden sich Sozialhilfeträger an die Kinder pflegebedürftiger Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht für die Begleichung der Pflegekosten ausreicht. In diesen Fällen können deren Kinder verpflichtet sein, für die Versorgung der Eltern aufzukommen. Das gilt jedoch nur, sofern die Kinder leistungsfähig sind. Liegt das monatliche Einkommen der Kinder auch nach Abzügen über einer festgelegten Freigrenze, werden sie an den Kosten für die Pflege der Eltern beteiligt. Die Berechnungen der Sozialhilfeträger sollte man unbedingt überprüfen lassen.

Unterhalt für nichteheliche Eltern

Das Gesetz gibt in § 1615 l BGB auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, einen Unterhaltsanspruch, wenn sie ein gemeinsames Kind haben. Unterhalt kann für die Dauer von frühestens 4 Monate vor der Geburt bis etwa 3 Jahre nach der Geburt des Kindes verlangt werden. In Einzelfällen kann der Unterhaltsanspruch auch darüber hinausgehen, wenn die Betreuung des Kindes es verlangt.

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